Angabe von Gehaltsinformationen im Stelleninserat
Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz führte unter anderem zur Pflicht, das Gehalt bzw. den Lohn laut Kollektivvertrag in Stelleninseraten anzugeben. Mit 1.1.2012 wird die verletzung dieser Regelungen nun auch geahndet. Wer es verabsäumt, in seinem Stelleninserat die Entlohnung für die ausgeschriebene Stelle anzugeben, muss mit einer Verwarnung, im Wiederholungsfall mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu Euro 360 rechnen.
Wir haben für Sie Antworten zu den wichtigsten Fragen zu diesem Thema zusammengefasst. Bitte kontaktieren Sie uns, wir stehen Ihnen gerne für alle weiteren Fragen zur Verfügung!
WIE MUSS DAS GEHALT ANGEGEBEN WERDEN?
Im einfachsten Fall wird das kollektivvertragliche Mindestgehalt für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz angegeben. Wird im Stelleninserat Berufserfahrung gefordert, ist dies bei der Angabe des Mindestgehaltes (Einstufung in ein höheres Berufsjahr) zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn für das Unternehmen zwar kein Kollektivvertrag aber eine Satzung oder ein Mindestlohntarif zur Anwendung kommt. Zu beachten ist, dass auch der Zeitraum, für den das Gehalt gebührt (zB Monatsgehalt) angeführt werden muss. Zahlt das Unternehmen mehr als das kollektivvertragliche Mindestgehalt, kann dies durch den Hinweis „Bereitschaft zur Überzahlung" angeführt werden. Eine Ausnahme von der Pflicht zur Gehaltsangabe besteht dann, wenn Positionen ausgeschrieben werden, für die kein Kollektivvertrag gilt (zB Geschäftsführer).
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WELCHE ALTERNATIVEN GEHALTSANGABEN GIBT ES?
Es ist natürlich erlaubt, einen höheren Betrag als im Kollektivvertrag angeführt anzugeben. In diesem Fall darf dann dieser Betrag nicht unterschritten werden (es sei denn, der/die neue Mitarbeiter/ in erfüllt nachweislich die geforderten Qualifikationen nicht). Auch ist es erlaubt, Überstundenpauschalen und sonstige Zulagen einzurechnen. Generell gilt jedoch, dass das angegebene Mindestgehalt abzüglich einer Überstundenpauschale nicht unter dem KV-Mindestwert liegen darf.
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Eine häufig angewendete Variante der Gehaltsangabe ist das Anführen eines Jahresbruttogehalts.
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Weiters ist es möglich, eine Bandbreite anzugeben (auch hier darf der niedrigere Betrag nicht unterschritten werden).
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BEI WELCHEN AUSSCHREIBUNGEN MUSS DAS GEHALT ANGEGEBEN WERDEN?
Das Gesetz unterscheidet nicht, ob es sich um Sammelinserate oder einzelne Positionen handelt, ob das Inserat in Form einer Raumanzeige, einer Wortanzeige oder eines Online-Inserats erscheint. Bei Sammelinseraten ist zu beachten, dass das jeweilige Gehalt pro ausgeschriebener Position anzugeben ist. Auch in anonymen Inseraten von Personalberatungs- oder Personalbereitstellungsunternehmen müssen Gehaltsangaben angeführt werden. Die gesetzliche Regelung gilt für die Ausschreibung von Arbeitsplätzen in Österreich, für durch Gesetz, Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung oder echter Betriebsvereinbarung (bei Akkordlöhnen) ein bestimmtes Mindestgehalt gebührt.
WIE KANN SIE MEDIA4JOBS UNTERSTÜTZEN?
Die Informationen über die Angabe von Gehältern liegen üblicherweise in den Unternehmen auf. Als Agentur ist es uns daher nicht möglich, fehlende Angaben selbstständig ohne Rückfrage zu ergänzen (wie dies beispielsweise bei der geschlechtsneutralen Formulierung von Stelleninseraten möglich ist). Wir werden Sie jedoch sofort darüber informieren, wenn in einem an uns übermittelten Text die Gehaltsangaben fehlen.
Weiters stehen wir Ihnen stets mit Rat zur Verfügung, in welcher Form Sie die Gehaltsangaben in Ihre Stelleninserate einbinden können.
Bei anonymen Inseraten im Media4Jobs-Layout sind wir auch verpflichtet, das Mindestgehalt anzugeben Daher benötigen wir auch bei diesen Inseraten die entsprechenden Informationen.